AKSU-74/ AK-74SU, S-AEG, Vollmetall, 6mm

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Die AKS-74U, auch bekannt als AKSU-74 oder AK-74SU, ist ein
sowjetisches Sturmgewehr, das ab 1975 produziert und eingesetzt wurde.
 
Das hochwertig verarbeitete Gewehr aus dem Hause Dboys besteht aus
Vollmetall und Echtholz. Die Lieferung erfolgt inkl. Akku (Stick Type,
Ni-Mh, 9,6V-1.200mAh, Anschluss klein weiblich), Ladegerät, Tragegurt
oliv, Seitenmontage, verstellbarer Visierung und BB's. Weiterhin
verfügt das Modell über das bekannte Spin-Up System für ein
verbessertes Trefferbild.

System S-AEG
Kaliber 6mm
Magazinkapazität 450 Schuss
Gewicht: 3,4kg
Gesamtlänge  490/740mm
Energie ca 0,8 Joule

Akku Inklusive

 


Altersnachweis 18+ Jahre erforderlich.

Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

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, sofern nicht schon aus früheren Bestellungen hier vorliegend.

Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

 

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