Diana Mod. 240 Classic, Luftgewehr 4,5mm Diabolo (.177) mit Zielfernrohr 4x20, Ausverkauf

Artikel-Nr.: 120080[2]

Leider ausverkauft!

Alter Preis 189,00 €
139,00

Preise inkl. der deutschen MwSt. (ausser abweichend in Art.-Beschreibung gekennzeichnet), zzgl. Versand.
Aufgrund der EU-Mehrwertsteuerreform vom 01.07.2021 wird am Ende des Bestellprozesses der Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Landes erhoben.


Luftgewehr Diana Mod. 240 Classic mit Zielfernrohr 4x20 

Buchenholzschaft für Rechts und Linkshänder mit Zielfernrohr 4x20 Bull Eye.


Bezeichnung: Diana Mod. 240 Cassic
Kategorie: Luftgewehr
System: Knicklauf
Kaliber: 4,5 mm
Gesamtlänge: 1030 mm
Lauflänge: 420 mm
Gewicht: 2,6 kg (ohne Zielfernrohr)
V0: 175 m/s 4,5 mm
Schaft: Holzschaft
Abzug: T05



Geniales Luftgewehr mit hohem Spaßfaktor und so nah am historischen Vorbild wie es für ein Luftgewehr nur geht.

Altersnachweis 18+ Jahre erforderlich.

--------------------------------------------------

Wir infomieren zum Umgang mit Luftdruck und Airsoftwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)

Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln („BBs“) durch einen Metalllauf verschießen.

Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte – und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers – sie unbefugt an sich nehmen.

2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Das Waffengesetz finden, wenn Sie folgende Internetadresse in die Browserleiste kopieren: br /> http://web.archive.org/web/20101218114503/http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

Die von der ZIB GmbH angebotenen Luftdruckwaffen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Kategorie durchsuchen: Luftdruckwaffen