Mod. 712. im Set, GSG, Blowback, 4,5mm Stahl BB, CO2 im, Sonderangebot

Artikel-Nr.: 90156

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GSG Mod. 712 im Set wie abgebildet. Super-Sonder-Angebot.

Co2 Blow Back, BB Kaliber 4,5mm

Magazinkapazität: 18 Schuss
Gewicht: 1.400 g
Gesamtlänge: 305 mm
Energie: 1,55 Joule
Material: Metall

Altersnachweis 18+ Jahre erforderlich.

Ein Klassiker der Waffen-Geschichte! Das Original wurde von 1896 bis 1936 produziert und selbst Winston Churchill war ein Fan dieser Technik und natürlich des ungewöhnlichen Designs (Magazin vor dem Abzug). Den Spitznamen 'Besenstiel' oder 'Broomhandle' erhielt diese außergewöhnliche Pistole aufgrund der Form ihres Griffs schon bald nach ihrem Erscheinen im Jahr 1896.

Das Luftdruck-Replikat in der CO2 Blow Back-Variante mit einer Energie von ca. 1,55 Joule stammt aus dem Hause KWC. Es wird komplett aus Metall gefertigt und verfügt über Kunststoffgriffschalen! Das Modell verfügt über eine höhenverstellbare hintere Visierung und ist Schulterstützen-kompatibel.



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Wir infomieren zum Umgang mit Luftdruck und Airsoftwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)

Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln („BBs“) durch einen Metalllauf verschießen.

Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte – und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers – sie unbefugt an sich nehmen.

2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Das Waffengesetz finden, wenn Sie folgende Internetadresse in die Browserleiste kopieren: br /> http://web.archive.org/web/20101218114503/http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

Die von der ZIB GmbH angebotenen Luftdruckwaffen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

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