T4E SG68, cal.68

Artikel-Nr.: 90189

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Die Sensation im freien Waffenbereich – jetzt in verbesserter Ausführung als T4E Defense Training Marker: Eine Vorderschaft- Repetierflinte im Kaliber .68 für schwere Gummigeschosse, bei einer Kapazität von 15 Schuss im Röhrenmagazin. Das Systemgehäuse ist mit einer Picatinnyschiene versehen, auf der ein abnehmbares Ghostring-Visier sitzt. Das Korn sitzt gut geschützt in einem Tunnel und ist bei Gebrauch eines Leuchtpunktvisiers abklappbar. Zwei Teleskop-Hinterschäfte stehen zur Auswahl (und müssen je nach Wahl extra bestellt werden!): einmal in Verbindung mit der 88 g Einweg-CO2-Kapsel oder aber mit dem Kapselhalter für zwei 12 g CO2-Kapseln als Emergency-Kit. Hierbei sorgt ein spezielles Ventil am Ende des Schaftes dafür, dass das System erst im Bedarfsfall durch Aufschlagen des Hinterschaftes auf den Boden unter Druck gesetzt wird. Keine Angst vor leeren Tanks mehr!

Achtung: Auslieferung ohne Hinterschaft! Dieser muss separat erworben werden (leider bei uns bis auf weiteres ausverkauft!)

  .68 Powder-/Rubberball
Magazinkapazität 15 Schuss
Gewicht 2225 g
Abzug Single-Action
Gesamtlänge 620 mm
Energie < 7,5 Joule



Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

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Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

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