Walther P22Q, 9mm P.A.K., Schreckschuß

Artikel-Nr.: 90382

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Walther P22 Quick Defense – das versteckt sich hinter dem Namen der P22Q. Das Original ist die konsequente Weiterentwicklung einer der erfolgreichsten Kleinkaliberwaffen weltweit – der Walther P22. Aufgrund des schlank bauenden Designs, der zuverlässigen Funktion und der intuitiven Bedienung hat sich die P22Q auch im Kaliber 9 mm P.A.K. als erste Wahl unter den kompakten und leichten Schreckschusswaffen etabliert und wird daher gerne (auch) verdeckt zu Verteidigungszwecken geführt und eingesetzt. Ergänzt durch beidseitige Bedienelemente wie den Paddle-Magazinauslöser und die intuitive Schwenksicherung garantiert sie in Stresssituationen optimal erreichbare Bedienelemente. Gegenüber der klassischen P22 bietet das Q-Modell ein gänzlich überarbeitetes Griffstück mit erprobter Hi-Grip-Oberfläche und austauschbaren, gummierten Griffrücken in zwei Größen (S/L, im Lieferumfang enthalten). Auch der Schlitten wurde zugunsten des Handlings mit vergrößerten Durchladerillen versehen. Die Picatinny-Schiene ermöglicht die Montage von gängigem Zubehör.

Kaliber 9 mm P.A.K.
Magazin- / Trommelkapazität 7 Schuss
Abzug Single / Double Action
Sicherung Schwenksicherung
Länge 154 mm
Gewicht 480 g

Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

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Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

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