Glock 17, Blowback, 6 mm BB Airsoft

Artikel-Nr.: 90434

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Umarex mit Glock Markenrechten. 6mm Airsoft, 1 Joule.

Sie ist quasi das Urgestein unter den GLOCK-Pistolen, mit ihr fing alles an: Im Original mit dem Kaliber von 9 mm ausgestattet, verschießt der lizensierte Nachbau 6 mm BBs, die mit einer maximalen Mündungsenergie von 1 Joule den Lauf verlassen. Wer einen Blick in den Klassiker mit neuer Technik werfen will, kann sie originalgetreu zerlegen. Der schwere Metallschlitten sieht nicht nur hochwertig aus, er sorgt auch für ein ordentliches Gewicht von knapp 650 g. Dank des Blowbacks und einstellbaren Shoot-Ups ist jeder Schuss wie ein Schuss mit der „Echten“. Die GLOCK 17 ist ein richtiges Liebhaberstück und damit ein Must-Have für alle GLOCK-Fans.

Energiestufe (E₀) < 1,0 J
Kaliber 6 mm BB
Antrieb Gas
Magazin- / Trommelkapazität 23 Schuss
Sicherung Abzugzüngelsicherung
Shoot-Up einstellbar
Länge 204 mm
Gewicht 649 g Empfohlene
BBs 0,20 g


Altersnachweis 18+ Jahre erforderlich.

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Wir infomieren zum Umgang mit Luftdruck und Airsoftwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)

Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln („BBs“) durch einen Metalllauf verschießen.

Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte – und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers – sie unbefugt an sich nehmen.

2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Das Waffengesetz finden, wenn Sie folgende Internetadresse in die Browserleiste kopieren: br /> http://web.archive.org/web/20101218114503/http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

Die von der ZIB GmbH angebotenen Luftdruckwaffen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

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