T4E HDR 50, CO2-RAM Revolver, cal. 50

Artikel-Nr.: 91228

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Home Defense der Extraklasse: Der HDR 50 ist ein CO2-RAM Revolver, dessen Stärken ganz klar im großen Kaliber .50, der enormen Energie und auch der auffälligen Optik liegen. Gleich sechs Kugeln im Kaliber .50 lädst du problemlos in das Trommelmagazin und wehrst einen Angreifer mit bis zu 7,5 Joule ab. Die Kraft dafür liefert eine CO2-Kapsel. Sie hat ihren Platz im Griff, wird aber dank Quick-Piercing erst durch einen leichten Schlag auf die Griffunterseite angestochen. Damit ist dein Home Defense Revolver 50 blitzschnell einsatzbereit und garantiert volle Kapseln, immer wenn du sie brauchst. Strukturierte Griffflächen sorgen auch in Stresssituationen für festen Halt und die Abzugszüngelsicherung verhindert, dass sich im Falle eines Sturzes ungewollt ein Schuss löst.

Kaliber     .50
Magazin -/Trommelkapazität     6 Schuss
Geschossgeschwindigkeit     110 m/s
Energiestufe     < 7,5 Joule
Länge     225 mm
Gewicht     675 g

Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Altersnachweis 18+ erforderlich.

Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

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