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Das Beretta Cx4 Storm
Faszinierend im Aussehen, leicht zu bedienen und ordentlich Power – die Beretta Cx4 Storm spielt in der Premium-Klasse der CO₂-Waffen. Optisch lehnt sie sich eng an das Original der italienischen Polizei an und wie beim Vorbild treffen Vielseitigkeit und Leistung auf Zuverlässigkeit und Präzision. Die große 88 Gramm CO₂-Kapsel reicht für rund 200 Schuss und ist platzsparend im Lochschaft untergebracht – ideal für schnelle Serien. Das Magazin fasst satte 30 Diabolos, und auf der langen Picatinny-Schiene lassen sich Zielfernrohre oder Leuchtpunktgeräte montieren. Damit wird (fast) jeder Schuss ein Treffer. Inkl. Zielfernrohr, Zweibein und Schalldämpfer.
Energiestufe (E₀) < 7,5 J
Geschossgeschwindigkeit (V₀) 175 m/s (574 fps)
Kaliber 4,5 mm (.177) Diabolo
Antrieb 1x 88 g CO₂
Magazin- / Trommelkapazität 30 Schuss
Schusskapazität 200 Schuss
Abzug Vorzugweg verstellbar
Sicherung Schiebesicherung
Länge 910 mm
Gewicht 3060 g
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Wir infomieren zum Umgang mit Luftdruck und Airsoftwaffen:
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln („BBs“) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte – und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers – sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden, wenn Sie folgende Internetadresse in die Browserleiste kopieren:
http://web.archive.org/web/20101218114503/http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html
Die von der ZIB GmbH angebotenen Luftdruckwaffen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.
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