Ursprünglich konzipiert und konstruiert für Spezialeinheiten, hat die Walther PPQ längst auch den zivilen Markt erobert. Die ausgefeilte Griff-Ergonomie in Verbindung mit der rutsch-sicheren Hi-Grip™ Oberflächenstruktur sowie die außergewöhnliche Abzugscharakteristik prädestinieren die Walther PPQ nicht nur für den professionellen Einsatz bei Behörden, sondern begeistern auch Sportschützen.
Mit dem Modell PPQ M2 bietet Walther nun auch eine Variante mit seitlichem Magazinauslöser. Die Gas-Signal-Ausführung der Walther PPQ M2 überzeugt mit der gleichen Haptik und Handhabung wie das Original. Ausführung: brüniert, Kunststoffgriffschalen.
Kaliber |
9 mm P.A.K. |
Magazinkapazität |
15 Schuß |
Gewicht |
645 g |
Abzug |
Single-Action |
Gesamtlänge |
180 mm |
Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
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Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:
1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.
3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.