Browning GPDA 9, 9mm, P.A.K. Schreckschuss Pistole, GOLD

Artikel-Nr.: 91331

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Die Browning GPDA 9 ist unter den Gas-Signal-Waffen im Kaliber 9mm P.A.K. definitiv eine vertrauenerweckende Pistole. Die aufwendige Ausstattung und die ausgezeichnete Handlage sprechen für sich.

Wie es sich für eine legendäre Browning gehört, ist die GPDA 9 natürlich aufwendig ausgestattet:
Zu der technischen Ausstattung der komplett zerlegbaren Schreckschusspistole gehören unter anderem der verbesserte Spannabzug, der beidseitig bedienbare Entspannhebel und der funktionierende Schlittenfanghebel. Die GPDA9 lässt sich durch den Demontagehebel ohne Werkzeug in ihre Hauptteile zerlegen.

Als Highlight kann man in dieser Version durchaus das edel anmutende Gold Finish betrachten.

Das Vorbild für die Browning GPDA 9 Schreckschusspistole aus dem Hause Umarerx, ist die belgische FN Browning High Power im Kal. 9mm Parabellum. Die letzte legendäre Konstruktion des genialen John Moses Browning, welche durch seinen belgischen Kollegen Dieudonné Saive vollendet wurde. Schon mit dem Vorgängermodell bewies Browning seine Innovationskraft. Bis heute Vertrauen Behörden, Militärs und Spezialeinheiten auf der ganzen Welt dieser robusten und wegweisenden Konstruktion.

Lieferumfang:

Browning GPDA 9 Schreckschuss Pistole 9mm P.A.K. gold finish mit Kunststoffgriffschalen.

Abschussbecher f. Signalmunition

Reinigungsbürste

Kunststoff-Waffenkoffer 

Handbuch

 

Details zu Browning GPDA 9 Schreckschuss Pistole 9mm P.A.K. gold finish:

Kaliber: 9 mm P.A.K.

Magazinkapazität: 9 Schuss

Länge: 194 mm

Gewicht: ca. 885 g

Farbe:  gold finish
 

Verschießt 9mm P.A. (Pistol Automatic) Knall-, Flashbang- oder Gasmunition.
 

Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

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Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

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