WH MP44 / STG44, Schreckschusswaffe im Kaliber 9mm PAK von German Sports Guns (GSG).
Das berühmte Sturmgewehr wurde 1944 von Hugo Schmeisser entwickelt und beeinflusste viele Gewehrkonstruktionen der Nachkriegsjahre. Diese Replika mit Schreckschussfunktion ist im Zinkdruckgussverfahren hergestellt und verfügt über einen Echtholzschaft sowie Echtholzgriffschalen. Die mechanischen Teile sind aus hochwertigem Stahl gefertigt.
Spezifikation:
Echtholzschaft
Originalgetreue Maße
Werkzeugfach im Schaft
Stahlschlagboden
Single Action Abzug
Inkl. Ladehilfe
Kompatibel mit Originalzubehör
Made in Germany
Das Magazin der Schreckschusswaffe fasst 30 Schuss 9mm PAK Munition und die Waffe hat das Originalgewicht von knapp 4680g.
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Wer Interesse an diesem Stück hat, sollte jetzt zuschlagen.
Altersnachweis ab 18 Jahren erforderlich.
Bei Käufen außerhalb Deutschlands informieren Sie sich bitte über die Gesetze Ihres Landes.
Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
Kaufen Sie diesen Artikel so senden Sie uns bitte einen Altersnachweis zu, sofern nicht schon aus früheren Bestellungen hier vorliegend.
Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:
1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.
3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.