Wehrmacht MP44 / STG44, Schreckschußwaffe im Kaliber 9mm P.A.K. von German Sports Guns (GSG).
Das berühmte Sturmgewehr wurde 1944 von Hugo Schmeisser entwickelt und beeinflusste viele Gewehr-Konstruktionen der Nachkriegsjahre. Dieser Nachbau mit Schreckschussfunktion wird im Zinkdruckguss-Verfahren hergestellt und verfügt über einen Echtholzschaft und Echtholz-Griffschalen. Die mechanischen Teile bestehen aus hochwertigem Stahl.
Spezifikation:
Echtholzschaft
Originalgetreue Maße
Werkzeugfach im Schaft
Stahl-Stoßboden
Single-Action-Abzug
Inkl. Ladehilfe
Kompatibel mit Originalzubehör
Made in Germany
Das Magazin der Schreckschußwaffe fasst 25 Schuss 9mm PAK Munition und die Waffe hat mit knapp 4680g das Originalgewicht.
Bei ZIB derzeit zu einem konkurrenzlosen / einmaligen Sonderpreis! (Hintergund ist ein hoher Lagerbestand den es aktuell etwas runterzufahren gilt.) Wer mit diesem Stück liebäugelt sollte jetzt zuschlagen.
Altersnachweis 18+ Jahre erforderlich. Kein Versand von Schreckschußwaffen nach Großbritannien. Bei Kauf von außerhalb Deutschland infomieren Sie sich bitte um Ihre nationale Gesetze.
Folgend eine sehr gute Vorstellung des GSG STG44 / MP44 PAK von unseren Freunden von ParaLightWorX / PLW Review. Über dieses Video hinaus empfehlen wir Ihnen deren Kanal, insbesondere die sehr gelungene Produktion der Reihe "Verstaubt sind die Gesichter".
Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:
1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.
3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Das hier angebotene Magazin oder Waffenteil wird mit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄdnG) am 01.09.2020 in Deutschland erlaubnispflichtig bzw. verboten.
Das Waffenrechtsänderungsgesetz ist am 20. Februar 2020 verkündet worden und tritt in Bezug auf Magazine und wesentliche Waffenteile mit Wirkung zum 01. September 2020 in Kraft. Vom 01.09.2020 bis zum 01.09.2021 sieht die Gesetzesänderung eine Übergangsregelungen in Bezug auf den Besitzstand vor.
Sollten Sie Magazine oder Waffenteile, die mit der Gesetzesänderung erlaubnispflichtige bzw. verboten werden, vor dem 20. Februar 2020 besessen haben, können/ müssen Sie für diese bis zum 01. September 2021 eine Erlaubnis/ Ausnahmegenehmigung beantragen. Betroffene Magazine, die Sie bereit vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, müssen lediglich bei der Behörde angemeldet werden.
Für alle von der Gesetzesänderung betroffenen Magazine und Waffenteile, die nach dem 20. Februar 2020 gekauft wurden/ werden, besteht keine gesetzliche Regelung. Sie befinden sich hier in einer Grauzone. Sie können die betroffenen Magazine und Waffenteile bis zum 01. September weiterhin erwerben, allerdings in dem Wissen, dass diese ab dem 01.09.2020 erlaubnispflichtig bzw. verboten sein werden.
Bis zum Ende der im Gesetzestext genannten Übergangsfrist am 01. September 2021 können Sie frei über die zukünftige wesentlichen bzw. verbotenen Artikel verfügen, müssen hierfür aber bis spätestens zum 01.09.2021 eine im Gesetz genannte Genehmigung beantragt, die Artikel an eine berechtigte Person abgegeben oder diesen entschädigungslos bei einer zuständigen Behörde/ Polizeidienststelle abgegeben haben.
AUSZUG AUS DEM DRITTEN WAFFENRECHTSÄNDERUNGSGESETZ (3. WaffRÄndG)
„§ 58
Altbesitz; Übergangsvorschriften
…
(13) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach §10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
(14) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 .3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
…
(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
… Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBI. 1 S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBI. 1 S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
(4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.“
Kundenbewertungen zu STG44 Schreckschuß, 9mm P.A.K., German Sports Guns
Anzahl der Bewertungen: 21
Durchschnittliche Bewertung: 4,7
Top Made in Germany ; Klasse von Cl. Beecker am 19.09.2020
Habe das Produkt mit einem Original vergleichen können und nur wenige Abweichungen sind ersichtlich und / oder technisch bedingt. Die Qualität der Fertigung ist Hoch. Funktion bei 20 Schuss uneingeschränkt ohne Fehlfunktionen bei Stahlpatronen. Gefällt mir gut und ist den Preis wert.
Top Qualität, schnelle Lieferung. von Torsten am 06.06.2020
Made in Germany. Punkt. Die früheren Kinderkrankheiten wie Wackelmagazin und Patronenklemmer gehören der Vergangenheit an. Hab 2x25 Black Mamba Kartuschen verschossen. Sehr solide gearbeitet, für Technikfans einfach für den Preis unschlagbar! ZIB liefert schnell und unkompliziert. Weiter so und alles Gute!
Stg44, 9mm P.A.K., German Sports Guns von Marek Prchlík am 10.05.2020