10 x Thompson 30er Stangenmagazin, 30 Schuss, Set

Artikel-Nr.: 20314

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30-Schuss Stangenmagazin für die Thompson MP. US Fertigung

Original WWII! Alle gestempelt.

Guter gebrauchter Zustand des Lagerbestandes in Fett Konserviert.

Einmaliger Preis!!!

Preis gilt für 10 Stück Magazine.Dieser Preis ist einzigartig für Thompson Magazine.

 

 

Das hier angebotene Magazin oder Waffenteil wird mit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄdnG) am 01.09.2020 in Deutschland erlaubnispflichtig bzw. verboten.

Das Waffenrechtsänderungsgesetz ist am 20. Februar 2020 verkündet worden und tritt in Bezug auf Magazine und wesentliche Waffenteile mit Wirkung zum 01. September 2020 in Kraft. Vom 01.09.2020 bis zum 01.09.2021 sieht die Gesetzesänderung eine Übergangsregelungen in Bezug auf den Besitzstand vor.

Sollten Sie Magazine oder Waffenteile, die mit der Gesetzesänderung erlaubnispflichtige bzw. verboten werden, vor dem 20. Februar 2020 besessen haben, können/ müssen Sie für diese bis zum 01. September 2021 eine Erlaubnis/ Ausnahmegenehmigung beantragen. Betroffene Magazine, die Sie bereit vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, müssen lediglich bei der Behörde angemeldet werden.

Für alle von der Gesetzesänderung betroffenen Magazine und Waffenteile, die nach dem 20. Februar 2020 gekauft wurden/ werden, besteht keine gesetzliche Regelung. Sie befinden sich hier in einer Grauzone. Sie können die betroffenen Magazine und Waffenteile bis zum 01. September weiterhin erwerben, allerdings in dem Wissen, dass diese ab dem 01.09.2020 erlaubnispflichtig bzw. verboten sein werden.

Bis zum Ende der im Gesetzestext genannten Übergangsfrist am 01. September 2021 können Sie frei über die zukünftige wesentlichen bzw. verbotenen Artikel verfügen, müssen hierfür aber bis spätestens zum 01.09.2021 eine im Gesetz genannte Genehmigung beantragt, die Artikel an eine berechtigte Person abgegeben oder diesen entschädigungslos bei einer zuständigen Behörde/ Polizeidienststelle abgegeben haben.

 

AUSZUG AUS DEM DRITTEN WAFFENRECHTSÄNDERUNGSGESETZ (3. WaffRÄndG)

 „§ 58
Altbesitz; Übergangsvorschriften


(13) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach §10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 .3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend An­wendung.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBI. 1 S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBI. 1 S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
(4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.“

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