Kalashnikov AKS74U CO2 4,5mm BB

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Kalashnikov AKS74U 4,5mm BB

Das von Michail Kalaschnikow entwickelte AKS-74U, auch bekannt als AKSU-74 oder AK-74SU wird seit 1975 produziert und auch heute noch von Fahrzeugbesatzungen, Artilleriemannschaften und Spezialkommandos wie den Speznas, die eine leichte und kompakte Waffe benötigen, benutzt. Der Vorderschaft ist aus Echtholz gefertigt.
Features

Halbautomatisches Co2 Gewehr
Angetrieben durch eine 12g Co2 Kapsel
Fast vollständig aus Stahl gefertigt
Vorderschaft aus Echtholz
Abzug aus Stahlblech gefertigt
Konischer Mündungsfeuerdämpfer
Flash Hider kann demontiert werden
14mm CCW Gewinde
Kimme einstellbar
Gewehrschaft ist klappbar
Anbringung eines Tragegurtes möglich
Inkl. Innensechskantschlüssel und Magazin


Kaliber: 4,5 mm BB
System: Co2
Munitionstyp: BBs
Magazinkapazität: 18 Schuss
Material: Holz
Farbe: Schwarz
Sicherung: Manuell
Gewicht: 2.500 g
Gesamtlänge: 734 mm
Energie: ca. 3,42 Joule

 

Altersnachweis 18+ Jahre erforderlich.

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Wir infomieren zum Umgang mit Luftdruck und Airsoftwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)

Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln („BBs“) durch einen Metalllauf verschießen.

Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte – und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers – sie unbefugt an sich nehmen.

2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Das Waffengesetz finden, wenn Sie folgende Internetadresse in die Browserleiste kopieren: br /> http://web.archive.org/web/20101218114503/http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

Die von der ZIB GmbH angebotenen Luftdruckwaffen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

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