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Colt Government 1911, 9mm P.A.K., Umarex, Schreckschuß

Artikel-Nr.: 20300

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Aufgrund der EU-Mehrwertsteuerreform vom 01.07.2021 wird am Ende des Bestellprozesses der Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Landes erhoben.

Wenn Kenner an Combatwaffen denken, gilt ihr erster Gedanke meist der 1911er. Seit ihrer Einführung im Jahre 1911 ist die Konstruktion von John Moses Browning eine der meist verbreiteten Selbstladepistolen überhaupt. Ihr starkes Kaliber und ihre Robustheit prädestinierten die Pistole für den militärischen Gebrauch. Bei manch historischer Schlacht kam sie zum Einsatz. Diese Geschichtsträchtigkeit ist es, die Sammler, Sportschützen und Sicherheitsexperten auf der ganzen Welt auch heute noch begeistert. An diese Tradition knüpft unser Modell der Colt Government an: Es gibt Ihnen das gute Gefühl von Sicherheit und Zuverlässigkeit.


Kaliber: 9 mm P.A.K.

Magazinkapazität: 8 Schuß

Sicherung: Abzugsicherung

Länge: 220 mm

Lauflänge: 128 mm

Gewicht: 960 g

Abzug: Single-Action


Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

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Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

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Walther P88, 9mm P.A.K., Schreckschuß

Artikel-Nr.: 90383

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Die Walther P88 gehörte zu den ersten \\"Wondernines\\" mit großer Magazinkapazität und beidseitiger Sicherung. Walther war damit ein Meilenstein in der Entwicklung moderner Selbstladepistolen gelungen. Die Konstruktion ist äußerst robust, so dass sie stärksten Belastungen standhält. Trotzdem liegt die P88 sehr angenehm in der Hand. Auf die Qualität können Sie sich verlassen, die Ausführung bestimmen Sie selber - hier in schwarz mit Kunststoff-Griffschalen, in 9 mm P.A.K..
 

Kaliber 9 mm P.A.K.
Magazinkapazität 10 Schuss
Sicherung Schlagbolzensicherung
Länge 182 mm
Lauflänge 100 mm
Gewicht 945 g
Abzug Double-Action

Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

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Wir informieren zum Umgang mit Gas- und Signalwaffen:

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

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Magazin für Zoraki 918/ 2918/ 4918, 9mm P.A.K

Artikel-Nr.: 90334[2]

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Magazin für Zoraki 918/ 2918/ 4918, 9mm P.A.K.

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1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

 

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MP40 Magazin, 9mm P.A.K. Blanks, German Sports Guns

Artikel-Nr.: 20292

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Ersatzmagazin für Schreckschuß MP40.

Kaliber: 9 mm P.A. Knall. Material: Stahlblech.

Kapazität 25 Schuß, in der Länge wie Originalmagazin (32 Schuss,9x19mm).

 

 

Das hier angebotene Magazin oder Waffenteil wird mit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄdnG) am 01.09.2020 in Deutschland erlaubnispflichtig bzw. verboten.

Das Waffenrechtsänderungsgesetz ist am 20. Februar 2020 verkündet worden und tritt in Bezug auf Magazine und wesentliche Waffenteile mit Wirkung zum 01. September 2020 in Kraft. Vom 01.09.2020 bis zum 01.09.2021 sieht die Gesetzesänderung eine Übergangsregelungen in Bezug auf den Besitzstand vor.

Sollten Sie Magazine oder Waffenteile, die mit der Gesetzesänderung erlaubnispflichtige bzw. verboten werden, vor dem 20. Februar 2020 besessen haben, können/ müssen Sie für diese bis zum 01. September 2021 eine Erlaubnis/ Ausnahmegenehmigung beantragen. Betroffene Magazine, die Sie bereit vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, müssen lediglich bei der Behörde angemeldet werden.

Für alle von der Gesetzesänderung betroffenen Magazine und Waffenteile, die nach dem 20. Februar 2020 gekauft wurden/ werden, besteht keine gesetzliche Regelung. Sie befinden sich hier in einer Grauzone. Sie können die betroffenen Magazine und Waffenteile bis zum 01. September weiterhin erwerben, allerdings in dem Wissen, dass diese ab dem 01.09.2020 erlaubnispflichtig bzw. verboten sein werden.

Bis zum Ende der im Gesetzestext genannten Übergangsfrist am 01. September 2021 können Sie frei über die zukünftige wesentlichen bzw. verbotenen Artikel verfügen, müssen hierfür aber bis spätestens zum 01.09.2021 eine im Gesetz genannte Genehmigung beantragt, die Artikel an eine berechtigte Person abgegeben oder diesen entschädigungslos bei einer zuständigen Behörde/ Polizeidienststelle abgegeben haben.

 

AUSZUG AUS DEM DRITTEN WAFFENRECHTSÄNDERUNGSGESETZ (3. WaffRÄndG)

 „§ 58
Altbesitz; Übergangsvorschriften


(13) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach §10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 .3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend An­wendung.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBI. 1 S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBI. 1 S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
(4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.“

Zubehör

Produkt Hinweis Status Preis
MP40 9mm P.A.K., German Sports Guns, Schreckschuss MP40 9mm P.A.K., German Sports Guns, Schreckschuss
349,90 € *
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ME Luger P04, 9mm P.A.K., Schreckschuß

Artikel-Nr.: 1200892

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Luger P04, gefertigt von Cuno Melcher GmbH.

Magazin fasst 4 Schuß.

Stoßboden aus Stahl, Griffschalen Echtholz, Länge 28,5cm, Gewicht 960g.

Hinweis: Die Pistole ist optisch wunderschön gefertigt und nach der Echten wohl das beste Modell um damit Eure Holster und Display's zu füllen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Pistole beim Verschießen von 9mm PAK Munition die Hülsen sehr oft verharkt. Im Handbuch gibt es Tip's um dieses Verharken zu minimieren. Diese Waffe ist etwas für den historisch Interessierten - Sie ist nicht geeignet um damit an Sylvester 100 Schuss Platz oder mehr durchzuhauen.

Altersnachweis 18+ Jahre erforderlich.

Der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

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1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
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Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Gas und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

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Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (12 Abs. 4 WaffG):
a) Notwehr, Notstand
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d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
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